Satzung

des Vereins „Freie Wählergruppe Andernach e.V."

Präambel

Die „Freie Wählergruppe Andernach e.V." wurde am 24. September 1970 als unmittelbare Nachfolgerin der 1948 gegründeten Wählergruppe Herfeldt und deren Nachfolger Wählergruppe Dr.Wagner und Wählergruppe Schreiber gegründet.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Freie Wählergruppe Andernach e.V." (Kurzform: FWG ); er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Koblenz unter der Nr. 10667 eingetragen.

2. Sitz des Vereins ist Andernach.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Die FWG ist ein Zusammenschluß von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Andernach mit dem Ziel, parteiunabhängige kommunale Politik zu betreiben und an den Wahlen zum Stadtrat, zu den Ortsbeiräten mit einer eigenen Liste und mit Kandidaten für den Oberbürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher teilzunehmen.

2. Eine Teilnahme an Kreistags-, Landtags- oder Bundestagswahlen ist nur mit einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

3. Die FWG ist Mitglied im Bezirksverband der Freien Wählergruppen Reg. Bezirk Koblenz e.V. und im Landesverband Freier Wählergruppen Rheinland – Pfalz e.V.

4. Die Mitglieder der FWG sind zugleich Mitglieder im Bezirksverband der Freien Wählergruppen im Regierungsbezirk Koblenz und im FWG Landesverband Rheinland – Pfalz.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder wahlberechtigte Bürger bzw. Bürgerin der Stadt Andernach werden.

2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand des Vereins beantragt werden, der über den Aufnahmeantrag entscheidet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

- Tod

- schriftlichen Austritt, zu richten an den Vorstand,

- aktive Betätigung bei einer anderen kommunalpolitischen Organisation in der Stadt Andernach. Die Mitarbeit in deren Kreis-, Landes- und Bundesgremien ist hiervon ausgenommen.

- Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

1. Es kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt und deren Höhe festsetzt.

2. Zur Finanzierung des Vereins zahlt jedes im Stadtrat, Ortsbeirat oder in Ausschüssen tätige Mitglied einen vom geschäftsführenden Vorstand festzusetzenden Anteil seiner Sitzungsgelder an die Vereinskasse.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der geschäftsführende Vorstand

- der erweiterte Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihr hat jedes Mitglied eine Stimme. Mindestens eine Mitgliederversammlung muss pro Jahr stattfinden.

2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von fünf Tagen und unter Mitteilung des Termins, des Ortes und der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung kann außer per Post auch per Telefax oder E-Mail zugesandt werden, wenn das Mitglied dem schriftlich zugestimmt hat.

3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig, sie beschließt mit der Stimmenmehrheit der Anwesenden.

4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter unterschrieben wird.

5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

- Wahl, Entlastung und Abberufung des geschäftsführenden Vorstandes,

- Wahl der Kassenprüfer,

- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Mitgliedsbeiträge, Vereinsauflösung,

- Aufstellung der Bewerberliste für die Wahlen,

- Endgültige Entscheidung über einen Vereinsausschluss,Teilnahme an Kreistags-, Landtags- bzw. Bundestagswahlen.

6. Der Vorsitzende muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

§ 8 Der Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

- Vorsitzende(r)

- stellvertretende(r) Vorsitzende(r)

- Schatzmeister(in)

- Schriftführer(in)

- Referent(in) für Öffentlichkeitsarbeit

- Beisitzer(in)

- Beisitzer(in)

- Beisitzer(in)

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

- dem geschäftsführenden Vorstand,

- den FWG-Stadtratsmitgliedern

- Oberbürgermeister, Bürgermeister, ehrenamtlichen Beigeordneten, sofern sie Mitglieder der FWG sind

- FWG-Ortsvorstehern

- FWG-Ortsbeiratsmitgliedern.

3. Der geschäftsführende Vorstand wird auf die Dauer von 2,5 Jahren gewählt. Fallen Vorstandswahlen und Kommunalwahlen in dasselbe Jahr, so finden die Vorstandswahlen nach den Kommunalwahlen statt.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

5. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind.

6. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

- Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

- Verwaltung des Vereinsvermögens,

- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9 Rechnungswesen

Der Schatzmeister ist verpflichtet, jährlich einen Abschlussbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen, der von zwei Kassenprüfern geprüft wird, die für drei Jahre gewählt werden. Sie erstatten einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾ - Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

2. Das nach der Abwicklung vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Andernach und ist ausschließlich für soziale Zwecke im Jugendbereich zu verwenden.

§ 12 Inkraftsetzung

Die vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 19.04.2010 in Kraft.

kran

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